Zur Rechtswidrigkeit der Asylbewerberleistungen: ein aktuelles Urteil des BVerfG lässt aufhorchen

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gehört seit seiner Einführung 1993 zu den umstrittensten Gesetzen des deutschen Sozialrechts. Kaum ein anderes Leistungssystem trennt Menschen so deutlich nach Aufenthaltsstatus. Während Bürgergeld- oder Sozialhilfebeziehende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, gilt für Asylsuchende und Geduldete ein eigenes Sonderleistungssystem – mit abgesenkten Leistungen, eingeschränkter Gesundheitsversorgung und besonderen Sanktionsmöglichkeiten.

Mit seinem Beschluss vom Mai 2026 hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 15.04.2026, Az. 1 BvL 5/21) erneut deutlich gemacht, dass auch für Geflüchtete die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes uneingeschränkt gilt. Die Richter stellten fest, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zwischen 2017 und 2019 nicht ausreichend aktualisiert wurden und deshalb teilweise verfassungswidrig waren. Gleichzeitig hielt das Gericht die damalige Systematik der abgesenkten Leistungen für eine Bezugsdauer von 15 Monaten im Kern noch für zulässig.

Damit knüpft Karlsruhe an seine grundlegende Entscheidung aus dem Jahr 2012 an. Schon damals formulierte das Gericht den inzwischen berühmten Satz, die Menschenwürde sei „migrationspolitisch nicht zu relativieren“. Sozialleistungen dürften nicht aus Abschreckungsgründen gekürzt werden. Existenzsicherung sei ein Grundrecht – unabhängig von Herkunft oder Aufenthaltsstatus.

Doch genau hier liegt bis heute das verfassungsrechtliche Problem des AsylbLG. Denn seit 2018 wurde das Gesetz mehrfach verschärft. Besonders umstritten ist die Ausweitung der Bezugsdauer abgesenkter Leistungen von früher 15 auf inzwischen bis zu 36 Monate. Während das Bundesverfassungsgericht die frühere Dauer noch als zulässigen „Kurzaufenthalt“ wertete, erscheint diese Argumentation bei drei Jahren Leistungseinschränkung kaum noch tragfähig. Genau darauf weist auch PRO ASYL hin. Die Organisation spricht weiterhin von einem „verfassungsrechtlich höchst fragwürdigen“ Sonderrecht.

Hinzu kommen weitere Problembereiche: Leistungskürzungen bis hin zum vollständigen Leistungsentzug, eingeschränkte medizinische Versorgung und die fortdauernde Unterbringung vieler Betroffener in Sammelunterkünften. Zahlreiche Sozialgerichte haben in den vergangenen Jahren erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einzelner Kürzungsregelungen geäußert.

Der Berliner Sozialrechtsanwalt Patrick Gerloff weist in seinem Sonder-Newsletter 2026 darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht zwar keine generelle Absage an das AsylbLG formuliert habe, die Entscheidung aber keineswegs als „Freibrief“ für weitere Verschärfungen verstanden werden dürfe. Vielmehr bleibe der Gesetzgeber verpflichtet, tatsächliche Bedarfe realitätsgerecht und transparent zu ermitteln. Gerade pauschale Kürzungen oder politisch motivierte Abschreckungseffekte seien mit dem Sozialstaatsprinzip kaum vereinbar.

Sozialrechtlich zeigt sich damit ein grundlegender Konflikt: Das Asylbewerberleistungsgesetz ist nie nur ein reines Fürsorgesystem gewesen, sondern stets auch migrationspolitisches Steuerungsinstrument. Genau darin liegt seine verfassungsrechtliche Brisanz. Denn das Grundgesetz erlaubt keine abgestufte Menschenwürde.

Die kommenden Jahre dürften deshalb weitere Verfahren nach Karlsruhe bringen. Insbesondere die verlängerten Bezugszeiten, Totalsanktionen und die Ungleichbehandlung gegenüber regulären Sozialleistungssystemen könnten erneut auf dem Prüfstand landen. Die entscheidende Frage bleibt: Darf der Sozialstaat für bestimmte Gruppen dauerhaft ein abgesenktes Existenzminimum definieren – oder verletzt genau das den Kern der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes?

Die Antwort des Bundesverfassungsgerichts ist bislang vorsichtig. Die gesellschaftliche und sozialrechtliche Debatte darüber dürfte jedoch gerade erst beginnen.

Quellen:

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