Das “Ende der Wohngeld-Reform“?
Wohngeldreform vor dem Bundesrat: Ausschüsse empfehlen Ablehnung des Gesetzentwurfs
Die geplante Reform des Wohngeldgesetzes steht vor einer wichtigen Weichenstellung: Die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates – federführend der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung, mitberatend der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie der Finanzausschuss – haben dem Plenum in ihrer Empfehlung (BR-Drs. 474/1/26 vom 11.09.2026) eine ablehnende Stellungnahme für die Sitzung am 25. September 2026 vorgeschlagen. Für die sozialrechtliche Praxis lohnt sich ein genauer Blick auf die Kritikpunkte und die vorgeschlagenen Änderungen. Hier ist das Dokument zu finden: https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0474-1-26.pdf
Der Kern der Kritik: Vereinfachung ja, Kürzung nein
Die Ausschüsse erkennen grundsätzlich Reformbedarf und die Notwendigkeit von Einsparungen im Bundeshaushalt an. Sie halten die vorgesehenen sozial- und wohnungspolitischen Auswirkungen jedoch für unverhältnismäßig. Das Wohngeld sei neben Wohnraumförderung und den Kosten der Unterkunft eine tragende Säule der sozialen Wohnraumversorgung und schütze insbesondere Rentnerinnen und Rentner sowie Alleinerziehende – die größten Empfängergruppen – vor Wohnarmut.
Zentrale Zahl der Empfehlung: Nach den zugrunde gelegten Berechnungen würden durch die geplanten Kürzungen über 380.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug herausfallen. Ein Teil dieser Haushalte müsste dann auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII ausweichen – mit der Folge, dass die finanzielle Last überproportional auf die kommunale Ebene verlagert würde.
Die wichtigsten Einzelpunkte
1. Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 WoGG (Nr. 2 der Empfehlung)
Die Ausschüsse schlagen eine Neufassung von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG vor, um Doppelbezüge von Wohnkostenleistungen zu vermeiden. Erfasst werden sollen künftig auch SGB-XII-Leistungen, die neben dem Lebensunterhalt weitere Bedarfe (etwa Fachleistungsbedarfe) abdecken – unter Verweis auf die Zweckidentität von Unterkunftskosten in Transferleistungen und Wohngeld (BVerwG, Urteil v. 16.05.1974, Az. V C 46.73).
2. Heizkostenkomponente und Mietenstufen (Nr. 3)
Die im Entwurf vorgesehene Halbierung der Heizkostenpauschale wird als problematisch bewertet, da die tatsächlichen Heizkosten bereits heute über den geplanten Beträgen lägen – mit dem Risiko, dass Betroffene allein wegen der Heizkosten aus dem Wohngeld in die Grundsicherung gedrängt werden. Auch die geplante Herabstufung der Mietenstufen wird abgelehnt; kritisiert wird zudem die Inkonsequenz, die Fortschreibung des Wohngeldes (§ 43 WoGG) auszusetzen und gleichzeitig die Mietenstufen neu zu erheben.
3. Wohngeldformel und Freibetrag für Alleinerziehende (Nr. 4)
Die geänderte Formel lässt den Wohngeldanspruch mit steigendem Einkommen künftig schneller sinken – ein Effekt, der erwerbstätige Alleinerziehende besonders trifft, da ihnen anders als Paarhaushalten kein zweites Einkommen zum Ausgleich zur Verfügung steht. Vorschlag: Anhebung des Freibetrags nach § 17 Nr. 3 WoGG von 1.320 € auf 1.920 €.
4. Ablösung des Grundrentenfreibetrags (Nr. 5)
Der bisherige, verwaltungsaufwändige § 17a WoGG (Freibetrag bei Grundrentenzuschlag, seit 2021) soll durch einen pauschalen Freibetrag von 1.200 € je begünstigtem Haushaltsmitglied in § 17 Nr. 5 WoGG ersetzt werden – eine Forderung, die der Bundesrat bereits 2022 erhoben hatte (BR-Drs. 483/22 (B)).
5. Missbrauchstatbestand § 21 WoGG (Nr. 6)
Die bisherige "soweit"-Formulierung soll durch ein klares "wenn" ersetzt und die in der Verwaltungsvorschrift verstreuten Fallgruppen (fingiertes Mietverhältnis, zumutbare Erwerbstätigkeit, nicht geltend gemachte Unterhaltsansprüche) gesetzlich verankert werden – zur Vereinheitlichung des Vollzugs.
6. Erstattungsregelung § 28a WoGG-E (Nr. 7)
Der im Entwurf vorgesehene einseitige Verzicht der Wohngeldbehörden auf Erstattungen wird für unausgewogen gehalten und soll ganz gestrichen werden – aus Sorge vor unklaren finanziellen Folgen für die Länder und einer möglichen Belastung der Zusammenarbeit zwischen den Sozialleistungsträgern.
7. Kommunale Kostenfolgen (Nr. 11)
Ein wiederkehrendes Motiv der Stellungnahme: Einsparungen beim Wohngeld dürfen nicht isoliert betrachtet werden, da ihnen zusätzliche Aufwendungen bei den Kosten der Unterkunft nach SGB II, der Sozialhilfe nach SGB XII und ggf. der Hilfe zur Pflege gegenüberstehen. Gefordert wird ein vollständiger finanzieller Ausgleich der Kommunen durch den Bund, unter Verweis auf die Zusage der BK-MPK vom 25. Juni 2026 im Rahmen des "Zukunftspakts".
8. Wechselwirkungen mit SGB VIII und BKGG (Nr. 12)
Der Wohngeldbezug wirkt sich auch auf den Erlass von Kita-Kostenbeiträgen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) und auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 6b Abs. 1 Nr. 2 BKGG) aus. Die Ausschüsse bitten um Berücksichtigung dieser Folgewirkungen im weiteren Verfahren.