+update+ Aktuelles aus dem Sozial- und Verwaltungsrecht - eine Übersicht

Minijob und Sozialversicherung

Minijob-Grenze steigt auf 633 Euro
Zum 1. Januar 2027 steigt die Minijob-Grenze von derzeit 603 Euro auf 633 Euro monatlich (Jahresgrenze: 7.596 Euro). Auslöser ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns von 13,90 Euro auf 14,60 Euro pro Stunde. Da die Verdienstgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt ist (Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet), erhöht sie sich automatisch mit – ohne gesonderten Gesetzgebungsakt. Die amtliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger durch das BMAS steht noch aus, ist aber reine Formsache. Der Übergangsbereich (Midijob) reicht ab 2027 von 633,01 bis 2.000 Euro.

Außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (GKV/Pflege)
Nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 10. Juli 2026 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 2027 einmalig um zusätzliche 300 Euro monatlich angehoben – zusätzlich zur regulären, lohnbezogenen Fortschreibung. Auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt entsprechend deutlich. Für Besserverdienende bedeutet das spürbar höhere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Pflegeversicherung: neue Bemessungsgrundlage
Ab 2027 gilt für die Pflegeversicherung nicht mehr die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, sondern die (höhere) allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Zusätzlich steigt der Kinderlosenzuschlag.

Höhere Zuzahlungen in der GKV
Der Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes sieht ab 2027 auch für Bezieher:innen von Grundsicherungsgeld (SGB II) steigende beitragspflichtige Einnahmen bzw. eine schrittweise höhere Beitragspauschale des Bundes vor – mit potenziellen Auswirkungen auf Zuzahlungen bei Medikamenten, Heilmitteln und Krankenhausleistungen. Der Regelsatz selbst bleibt davon unberührt.

Grundsicherungsgeld nach dem SGB II für Arbeitsuchende

Regelsatz 2027: voraussichtlich erneut Nullrunde
Für den Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit 563 Euro) zeichnet sich laut Prognosen des IW Köln und weiterer Quellen eine dritte Nullrunde in Folge ab, da die kombinierte Preis- und Lohnentwicklung 2025/2026 voraussichtlich unter der maßgeblichen Schwelle bleibt. Eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe ist angekündigt, verbindliche Zahlen für 2027 liegen aber noch nicht vor.

Minijob-Freibetrag bleibt unverändert
Trotz höherer Minijob-Grenze bleiben für die Anrechnung auf das Grundsicherungsgeld weiterhin die Freibetragsstufen nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II maßgeblich (erste 100 Euro anrechnungsfrei) – die höhere Verdienstgrenze allein verbessert die Anrechnungssituation also nicht automatisch.

Verwaltungsrecht / Digitalisierung

OZG-Änderungsgesetz (OZG 2.0) – bereits seit Juli 2024 in Kraft, mit fortlaufender Umsetzung auch 2027:

  • Abschaffung des Schriftformerfordernisses für digitale Verwaltungsleistungen

  • Verankerung des Once-Only-Prinzips (Behörden fragen Daten nur einmal ab)

  • Einführung eines einheitlichen digitalen Bürgerkontos (BundID/DeutschlandID) als zentraler Basisdienst für Bund, Länder und Kommunen

  • „Digital Only" perspektivisch für bestimmte Unternehmensleistungen

  • Ein rechtlich einklagbarer Anspruch auf digitale Bundesverwaltungsleistungen ist im ursprünglichen Entwurf erst ab 2028 vorgesehen

Kindersofortzuschlag – Streichung der 25-Euro-Leistung

Was geplant ist
Die Bundesregierung plant, den im Kinderzuschlag enthaltenen Sofortzuschlag von 25 Euro pro Kind und Monat zum 1. Januar 2027 vollständig zu streichen. Rechtstechnisch soll dafür § 6a Abs. 2 Satz 4 des Bundeskindergeldgesetzes aufgehoben werden. Der Sofortzuschlag ist derzeit unsichtbar in den maximal 297 Euro Kinderzuschlag pro Kind und Monat enthalten und wird nicht separat ausgewiesen.

Verfahrensstand
Die Regelung ist Teil des Haushaltsbegleitgesetzes 2027, über das der Bundestag am 8. September 2026 erstmals beraten hat. Der Entwurf wurde an den Haushaltsausschuss überwiesen; eine öffentliche Anhörung ist für den 12. Oktober 2026 vorgesehen. Geltendes Recht ist die Kürzung damit noch nicht – der Bundesrat kann bis zum 25. September 2026 Stellung nehmen, danach berät der Bundestag abschließend. Eine Übergangsregelung für bereits laufende Bewilligungszeiträume ist im Entwurf bislang nicht vorgesehen.

Einordnung

Auffällig ist auch für 2027 die gemischte Bilanz: Während beim Minijob und bei den Beitragsbemessungsgrenzen bereits gesetzlich fixierte, automatische Anpassungen greifen, bleiben zentrale Fragen bei Grundsicherung, Elterngeld, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss noch offen bzw. befinden sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren. Für eine verbindliche Beratung im Einzelfall – insbesondere zu Rückwirkungen auf laufende Bewilligungen – empfiehlt sich, die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (voraussichtlich im Herbst/Winter 2026 im Bundesgesetzblatt) sowie die endgültige Fassung der SGB-II-Reform im Blick zu behalten.

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