Anspruch auf Unterhaltsvorschuss - wenn Kinder der Ausgangspunkt sind
In der Regel konzentiert sich die Beratung zu möglichen (sozialen) Familienleistungen wie Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld oder auch den Unterhaltsvorschuss auf einen (oder beide) Elternteile. Unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Gesetzesbücher und Dienstanweisungen beschreiben - mehr oder weniger konkret - wann und unter welchen Voraussetzungen Eltern diese Leistungen in Anspruch nehmen können.
Besonders herausfordernd ist die Beratung von Eltern, die asyl- und/oder aufenthaltsrechtliche Einschränkungen haben. Das ist im Beratungsalltag immer mal wieder Thema und wird durch aktuelle sozialpoltische Diskussionen nicht vereinfacht. Der Blick auf den Unterhaltsvorschuss ist dabei besonders interessant.
Im Unterschied zum Kindergeld, Kinderzuschlag oder Elterngeld ist für den möglichen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht allein der Aufenthaltsstatus der Eltern entscheidend. Vielmehr ist es laut dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) möglich, den Anspruch auf diese Familienleistung vom Aufenthaltsstatus des Kindes/der Kinder abzuleiten. Ist bspw. eine Kindesmutter im Besitz einer Gestattung oder Duldung, aber ein Kind/mehrere Kinder im Besitz eines eAT nach bspw. §§ 32,33 o.ä. AufenthG, können alleinerziehende Mütter oder Väter auch einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss durchsetzen.
Es gelten hierbei die “normalen“ Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten bei der Beantragung. Eine hervorrangende Übersicht für die Frage mit welchem Aufenthaltsstatus Anspruch auf Familienleistungen bestehen könnnte, haben die Kolleg*innen der GGUA zusammengefasst. Diese ist hier zu finden: https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Tabelle_Familienleistungen_2025.pdf