Können private Darlehen als Einkommen im Sinne des SGB II gelten?
In einem lesenswerten Urteil hat sich jüngst das LSG Sachsen - Urteil vom 10.04.2025 L 3 BK 6/21 - mit der Frage auseinander gesetzt, ob ein monatliches Darlehen - hier in Höhe von 300 EUR - als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Im vorliegenden Fall stellte das LSG in Frage, dass es sich bei dem hier monatlich gewährten Darlehen tatsächlich um ein solches handelt oder es andere Absichten gab.
Das Urteil ist hier zu finden: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/178370
Hintergrund dieser eher ungewöhnlichen Zahlung war nach Ansicht des Gerichts, die Absicht die Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 900 EUR für die Beantragung von Kinderzuschlag nach dem § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKKG “künstlich“ durch das monatlich gezahlte Darlehen eines Familienmitgliedes außerhalb der BG zu erreichen. Der Ursprung des Falls lag bereits in 2018/2029 und wurde nun in der zweiten Instanz dahingehend entschieden, dass der Kinderzuschlag in Teilen zu erstatten sei. Es lohnt sich durchaus dieses Urteil in Gänze zu lesen.
In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem:
“Nach dem Gesamteindruck war der Ehemann der Klägerin der Spiritus Rector, das heißt der geistige Urheber und die treibende Kraft bezüglich des Verzichtes auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und des Finanzierungskonstrukts zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung aus § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG a. F.. Gegenüber der Klägerin hatte ihr Ehemann, wie im Befundbericht mitgeteilt, in finanziellen Angelegenheiten das Heft in der Hand. Dies beruhte nicht nur auf den persönlichen Verhältnissen zwischen beiden, sondern auch auf dem unterschiedlichen intellektuellen Niveau beider. Während die Klägerin über keinen Schul- und keinen Berufsabschluss verfügt und angab, an einer Intelligenzminderung und einer Lese- und Rechtschreibschwäche zu leiden, machte ihr Ehemann, als sie sich kennenlernten, einen Abschluss als Industriekaufmann.“