Neues Urteil des EUGH vom 01. August 2025 - Einem Elternteil eines Kindes mit EU-Staatsangehörigkeit steht das Recht auf einen eAT nach § 28 AufenthG zu
In der Beratungspraxis seit Jahren leidiges Thema und nunmehr der Schritt in die humanitäre Richtung: Mit seinem Urteil vom 01. August 2025 - C-397/23 - hat der EUGH nunmehr eine Entschädigung getroffen, die zukünftig Rechtsansprüche im Rahmen des Aufenthalts- und Sozialrecht absichert. Das Urteil ist hier zu finden: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62023CJ0397
Im Grunde genommen geht es um die Frage, auf welcher aufenthaltsrechtlichen Basis nicht-verheiratete Eltern eines gemeinsamen Kindes einen Aufenthalt nach “ 28 AufenthG geltend machen können, und hier durch Anspruch auf Grundsicherungsleistungen erwirken können.
In einer sehr guten und ausführlichen Darstellung haben die Kolleginnen der GGUA sich diesem Urteil gewidmet und aufegezeigt, in welchen Fallkonstellationen es zukünftigt besser gelingen kann, Existenzen von EU-Bürgerinnen zu sichern. Diese ist hier zu finden: https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/EuGH____28_fuer_Eltern_von_EU-Kindern.pdf
Für welche Personengruppen wird dies zukünftig wichtig sein? Hierzu ein Auszug von der GGUA:
“Die Entscheidung des EuGH ist extrem wichtig vor allem für die Konstellationen, die bislang schwer lösbar waren. Nämlich insbesondere: 1. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, 2. ein Elternteil arbeitet nicht und 3. das Kind besucht noch nicht die Schule. Wenn das Kind bereits die Schule besucht, konnten die Fälle meist auch über das Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 gelöst werden.“