Neues wegweisendes Urteil des BSG zur Arbeitnehmer*inneneigenschaft bei EU-Bürger*innen

Wer als EU-Bürger*in nur kurz, befristet und mit Unterbrechungen arbeitet, hat es künftig schwerer, den Arbeitnehmerstatus und damit den möglichen Anspruch auf Grundsicherungsgeld zu behalten. Das Bundessozialgericht hat seine bisherige Linie aufgegeben und sich einem neuen Kurs verschrieben, der in der Beratung zuweilen massive Auswirkungen haben wird. Hier geht es zum Verfahren: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026_10_07_B_07_AS_03_25_R.html

Worum geht es?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat hier zu am 7.10.2026 (Az. B 7 AS 3/25 R) eine neue Entscheidung getroffen. Für die Beratung von Unionsbürger*innen mit kurzen, befristeten und häufig wechselnden Beschäftigungen ist sie von erheblicher Bedeutung. Das BSG gibt darin seine bisherige Rechtsprechung auf. Bisher konnten mehrere kurze Beschäftigungen, die durch Phasen der Arbeitslosigkeit unterbrochen waren, zusammengerechnet werden. Das ist vorbei.

Der Hintergrund: Das EuGH-Urteil

Das BSG folgt damit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.3.2026 (C-477/24, Deldwyn). Der EuGH hat den Begriff der „mehr als einjährigen Beschäftigung“ in Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Unionsbürgerrichtlinie ausgelegt. Gemeint ist ein zusammenhängender Zeitraum. Das Urteil des EuGH ist hier zu finden: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62024CJ0477

Die faktische Konsequenz: Den Arbeitnehmerstatus über sechs Monate hinaus behält nur, wer vor der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr am Stück gearbeitet hat. Unterbrochene Beschäftigungszeiten werden nicht mehr addiert.

Was können betroffene Klient*innen nun tun?

Mindestens ein Jahr zusammenhängend gearbeitet: Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bleibt bestehen, sofern die unfreiwillige Arbeitslosigkeit bestätigt ist.

Weniger als ein Jahr zusammenhängend gearbeitet: Der Arbeitnehmerstatus bleibt nur sechs Monate ab dem Ende der Beschäftigung erhalten. Danach greift der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Eine Ausnahme gilt nur bei fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt.

Es besteht keine ;öglichkeit der Addition von Zeiten; dies gilt auch für Familienangehörige:

Was Betroffene und Berater*innen jetzt tun sollten

  1. Längsten zusammenhängenden Beschäftigungszeitraum feststellen und belegen und Nachweise beifügen. Er entscheidet darüber, ob die Sechsmonatsgrenze gilt.

  2. Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit. Außerdem den Nachweis über das Ende der Beschäftigung sichern, etwa Kündigung oder Befristungsende.

  3. Grundsicherungsgeld nach dem SGB II beantragen und gegen eine mögliche Ablehnung Widerspruch einlegen.

  4. Beim Sozialhilfeträger Leistungen beantragen: Überbrückungsleistungen (§ 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII) und Härtefallleistungen (§ 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII). Dabei einen ausdrücklichen Bescheid verlangen, damit Rechtsmittel möglich bleiben.

  5. Aufschreiben der bisherigen Anwartschaft, damit der Zeitpunkt des drohenden Leistungsausschlusses nicht übersehen wird.

Was noch offen ist

Bislang liegt nur der Terminbericht des BSG offen - siehe oben. Offengelassen hat das BSG hierbei noch zwei Fragen: ob Überbrückungsleistungen zustehen und ob ein Ausreisewille seitens der Sozialbehörde verlangt werden darf. Gerade hier lohnt es sich, die schriftliche Begründung abzuwarten und Bescheide in der Zwischenzeit nicht unwidersprochen hinzunehmen.

Quellen:

  • BSG, Terminbericht zum Urteil vom 7.10.2026 – B 7 AS 3/25 R: bsg.bund.de

  • EuGH, Urteil vom 12.3.2026 – C-477/24 (Deldwyn)

  • Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie)

  • § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II; § 23 Abs. 3 SGB XII

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