Mehr als 40 Urteile von Sozialgerichten zum rechtswidrigen Ausschluss von sog. Dublin-Fällen
Erst seit wenigen Monaten gängige Praxis, aber dennoch rechtswidrig. Seit dem Jahreswechsel wurden de facto die Leistungen von Personen unverhältnismäßig beschränkt, die unter sog. Dublin-Fällen laufen. Die aktuelle Rechtssprechung zeigt eindeutig, dass die reale Praxis gegen EU-Recht verstößt und in weiten Teilen verfassungswidrig ist.
Dies zeigt sich daran, dass es mittlerweile mehr als 40 gerichtliche Entscheidungen hierzu gibt, die der Praxis eine Absage erteileten und zugunsten der Klient*innen entschieden haben. Der Kollege Claudius Voigt von der GGUA hat dies unter anderem in seiner Stellungnahmevom 18. Juni 2025 wie folgt beschrieben:
“immer häufiger streichen Sozialämter in Dublin-Fällen die AsylbLG-Leistungen gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG vollständig. Die Leistungsstreichungen dürften sowohl verfassungswidrig als auch unionsrechtswidrig sein. In vielen Fällen sind auch die formalen Voraussetzungen (Anhörung, Begründung) nicht erfüllt. Die freiwillige und selbstbestimmte Ausreisemöglichkeit in Dublinverfahren besteht nicht. Daher sollte ausnahmslos in jedem Fall einer Leistungsstreichung gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG Widerspruch eingelegt und ein Eilantrag an das Sozialgericht gestellt werden.
Es gibt mittlerweile mindestens 44 Beschlüsse von Sozialgerichten, die die Streichung für unzulässig erklärt haben. Darunter ist auch eine positive obergerichtliche Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen.“
Hier findet sich die gesamte Stellungnahme: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Dublin_AsylbLG-Ausschluss.pdf