Kindergeld-Reform in 2027 beschlossen

Mit Wirkung zum 18. März hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur antraglosen Kindergeld-Bewilligung beschlossen, die ein kleiner Bestandteil der groß angekündigten Sozialataatsreform darstellen soll. In Kraft treten soll das neue Gesetz mit Wirkung zum 01. Januar 2027.

Was wird sich ändern/wie funktioniert das “neue Verfahren“?

Vorneweg die Anmerkung: Für einen nicht unerheblichen Teil aller potentiellen Kindergeld-Berechtigten wird sich faktisch nichts ändern. Weder zum Positiven noch zum Negativen. Es wird weiterhin eine Antragspflicht geben für Personen, die kindergeldberechtigt sind, aber im EU-Ausland wohnen oder für Ü-18-Jährige, die für sich selbst Kindergeld beanspruchen in Ausbildung oder Studium. Ferner müssen faktisch alle Ausländer*innen, die nicht über einen entsprechenden eAT verfügen, ebenso weiterhin Anträge stellen. Es wird weitehrin eine sehr komplizierte und rechtliche nicht nachvollziehbare Ausgrenzung von Nicht-Deutschen-Staatsbürger*innen geben; das System ist weiterhin von Ausgrenzung und Logikfehlern gekennzeichnet.

Wird zukünftig - also nach Januar 2027 - ein Kind geboren, werden das Standesamt und die Meldebehörden das Bundeszentralamt für Steuern informieren. Nach Vergabe der Steuer-ID für das neugeborene Kind werden die notwendigen Daten an die Familienkasse weiter geleitet. Sollten dort bereits Kontodaten vorliegen, wird für das Kind nunmehr ohne Antrag Kindergeld bewilligt werden. Aber das gilt vorerst nur, wenn es bereits ein kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt gibt.

Das bedeutet in der Praxis, dass das antraglose Verfahren vorerst nicht für das erste Kind gilt. Gegen Ende 2027 soll die IT-Struktur dann soweit entwickelt sein, dass dieses neue Verfahren auch für Neugeborene gelten soll, die das erste Kind umfassen, auch wenn noch keine Daten hinterlegt sind.

Was können/müssen Eltern jetzt tun?

Sollte das Kindergeld bereits bewilligt sein, wird sich nichts ändern. Für Frauen, die ab Ende 2027 schwanger werden, könnten bspw. vorsorglich eine IBAN beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegen. Das ist entweder über das Steuerportal ELSTER oder über die neue App des Bundeszentralamtes “IBAN+“ möglich.

Weiter
Weiter

Zur “neuen“ Exklusion von EU-Bürger*innen: neue Entwicklungen in Fragen des Sozialrechts