Was tun, wenn die Agentur für Arbeit die Schweigepflichtentbindung nicht akzeptiert?
Eine Mitarbeiterin einer Beratungsstelle hatte Kontakt mit dem Service-Telefon der Agentur für Arbeit, woraufhin eine Mitarbeiterin erklärte, dass sie nur eine Schweigepflichtentbindung akzeptieren können, in der Klarnamen, Adresse, Geburtsdatum sowie die Unterschrift jeder mitarbeitenden Person der Beratungsstelle genannt sein müssten.
Gegen diese Vorgabe der BA legte die Kollegin eine Beschwerde bei der BA und an den Bundesdatenschutzbeauftragten (BFDI) ein, um diesen Sachverhalt zu klären.
Die Antwort der Bundesagentur für Arbeit viel deutlich aus. Hierzu heißt es: „Die Bundesagentur für Arbeit macht grundsätzlich keine Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung von Vollmachten und Schweigepflichtentbindungen, da die Vollmachterteilung grundsätzlich formfrei möglich ist. […] Um Missverständnisse auszuräumen und die Frage der Bevollmächtigung von Einrichtungen klarzustellen, hat der zuständige Fachbereich der Zentrale einen weiteren FAQ-Eintrag entworfen, der die Bevollmächtigung von Einrichtungen behandelt. Dieser sieht vor, dass eine Nennung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen nicht erforderlich ist.“
Eindeutig hat die Bundesagentur für Arbeit klargestellt, dass auf keinen Fall der Klarname, Adresse, Geburtsdatum und die Unterschriften aller Mitarbeitenden erforderlich sind.
Die Stellungnahmen der BA, die Weisung sowie die Stellungnahme des BFDI sind unter anderem bei den KollegInnen von Tacheles e.V. zu finden: https://t1p.de/ett2m
Für die Praxis hat es weiterhin auch achtsam zu sein, und Beschwerden dann einzulegen, wenn offensichtlich Unrecht geschieht oder Weisungen nicht in die Tat umgesetzt werden.