Gibt es einen Anspruch auf Vollwaisenrente beim Tod beider Pflegeeltern?

Das SG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 14.06.2022  - L 14 R 693/20 mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Pflegekind dessen Pflegeeltern beide gestorben sind, jedoch die leiblichen Eltern noch leben, Anspruch auf Vollwaisenrente gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI habe?

Im vorliegenden Fall verstarb zunächst der Pflegevater woraufhin dem betroffenen Kläger ursprünglich eine Halbwaisenrente zugesprochen wurde. Nachdem auch die Pflegemutter verstarb, stellte der Kläger bei der zuständigen Rentenversicherung einen Vollwaisenantrag, der abgelehnt wurde.

Die Problematik bestand darin, dass zwar beide pflegende Eltern verstorben, jedoch durch die Pflegschaft die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern davon nicht unmittelbar betroffen ist, und weiterhin besteht. Zwar kann ein Kind im Sinne des § 48 SGB VI mehr als zwei Eltern haben (leibliche Eltern und/oder Pflegeeltern) - allerdings kann man qua dem Gesetz nur dann als Vollwaise gelten, wenn keine unterhaltspflichtige Person mehr lebt, was in diesem Fall nicht gegeben ist.

Es ist offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass Kinder von Pflegeeltern - nach deren Tod - neben der Vollwaisenrente auch noch Unterhalt gegenüber beiden (oder einem) lebenden leiblichen Elternteil erhalten können, und somit in der Folge doppelt abgesichert wären.

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Unterhaltszahlungen in der Sozialhilfe sind anzurechnen

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