Deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt?
Die deutsche Staatsbürgerschaft ist neben dem Grundgesetz (GG) ebenso im Staatsangehörigkeitsrecht (StAG) geregelt. Die letzte Novellierung trat am 20. August 2021 in Kraft. Es stellt sich in der Praxis die Frage unter welchen Voraussetzungen ausländische MitbürgerInnen die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten können, ohne eine Einbürgerung zu durchlaufen. Hier am Beispiel von in Deutschland geborenen Kindern.
Auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (AA) heißt es hierzu:
„Seit dem Jahr 2000 erwerben Kinder von ausländischen Eltern bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Kinder müssen sich grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern entscheiden, die sogenannte Optionspflicht. […]“
Das bedeutet, dass es ausreichend ist, wenn ein Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (NE) oder einem anderweitigen Aufenthaltstitel ist, der zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Demnach können (und müssen) auch neugeborene Kinder, deren Eltern ursprünglich im Kontext von Flucht und Asyl eine Aufenthaltserlaubnis erhielten und sie in einen dauerhaften Aufenthalt verlängern konnten, die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten.
Weitere Hinweise des AA sind:
„Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie können den Antrag auf Beurkundung der Geburt Ihres Kindes auch schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen. Eine persönliche Vorsprache ist hierfür nicht erforderlich. Zur Fristwahrung reicht zunächst auch eine formlose Geburtsanzeige per Post, Fax oder Mail aus. Ein förmlicher Antrag ist dann zeitnah nachzureichen.“
Schließlich entfällt die Optionspflicht auch in bestimmten Fallkonstellationen. Dies bezieht sich vor allem auf Personen, die im Inland aufgewachsen sind. Nach § 29 Abs. 1a StAG gilt im Inland aufgewachsen, wer (1.) sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat oder (2.) sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder (3.) über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Weitere Informationen sind auf der Homepage des Auswärtigen Amtes zu finden: https://www.auswaertiges-amt.de/de/staatsangehoerigkeitsrecht/2088844#:~:text=Seit%20dem%20Jahr%202000%20erwerben,und%20ein%20unbefristetes%20Aufenthaltsrecht%20besitzt.