Wegweisendes Urteil vom LSG Berlin?

Die Kolleg*innen von LTO haben auf ihrer homepage einen Kommentar zu einem spannenden Urteil des LSG Berlin (Urteil vom 03.04.2025, Az. L 3 AS 772/23) verfasst. Im Grunde genommen geht es um die Frage, ob Bürgergeldbeziehende Leistungen zurückzahlen müssen, die aufgrund einer falschen Berechnung des Jobcenters ausgezahlt und letztlich ausgegeben worden sind. Der Artikel ist hier zu finden: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lsg-berlin-brandenburg-l3as77223-buergergeld-verrechnung-jobcenter-rueckforderung

Kurzum heißt es hier schlicht: Es ist eben gerade nicht Aufgabe der Leistungsbeziehende korrekte Berechnungen durchzuführen und selbst verantwortlich dafür zu sein. Die Kolleg*innen schreiben hierzu (Zitat):

“Die hier maßgebliche Vorschrift für die Rückforderung bereits gezahlter Leistungen ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X). Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.“

Auch der Kollege Harald Thome hat hierzu in seinem lesenwerten Newsletter klar Stellung bezogen: https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-14-2025-vom-20-04-2025.html

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